Winterdienst

Räumfahrzeug des ABK schiebt Schnee an den Fahrbahnrand

In Kiel ist die Verantwortung für die Beseitigung von Schnee und Eis zweigeteilt:
Neben dem ABK haben auch die Eigentümer*innen der den Straßen anliegenden Grundstücke Winterdienstpflichten, z. B. auf den Gehwegen.

Der ABK beseitigt Schnee und Eis grundsätzlich täglich zwischen 6 und 20 Uhr auf:
  • Fahrbahnen der Straßen
  • Radwegen
  • Fahrbahnüberquerungen
  • öffentlichen Plätzen
  • Busspuren
  • Bushaltestellen, die durch einen Radweg vom Gehweg getrennt sind

Der ABK hat eine Verkehrssicherungspflicht:
Wir sind dazu verpflichtet, im Winter die Sicherheit auf öffentlichen Straßen mit besonders gefährlichen Fahrbahnstellen und hohem Verkehrsaufkommen herzustellen. Alle anderen Straßen werden im Rahmen der ordnungsgemäßen Reinigung von Schnee und Eis befreit.

Da nach dem Gesetz die Verkehrssicherungspflicht vor der Reinigung steht, müssen alle Hauptstraßen geräumt und gestreut sein, bevor wir in den Nebenstraßen Winterdienst machen dürfen.

Häufige Fragen

Gut zu wissen
  • In den Straßenreinigungs-Gebühren sind auch die Kosten für den städtischen Winterdienst enthalten.
  • Der ABK hat an 365 Tagen im Jahr rund um die Uhr eine Rufbereitschaft. Mindestens zwei Mitarbeiter*innen sowie ein*e Einsatzleiter*in haben auch nachts, an Wochenenden und an Feiertagen Rufbereitschaft für mögliche Gefahrensituationen auf Kieler Straßen (z.B. Ölunfälle). Bei winterlichen Wetterlagen wird die Rufbereitschaft aufgestockt.
  • Unsere Wetterinformationen erhalten wir von der Wettermanufaktur GmbH. Zweimal pro Tag wird eine allgemeine Vorhersage erstellt, darüber hinaus erhalten wir spezifische Glättewarnungen. Die Wetterdaten enthalten unter anderem Vorhersagen über die Temperaturen von Straßenbelag und Luft sowie die erwarteten Niederschlagsmengen und die Niederschagsart. Mit Hilfe dieser Wetterprognosen bereiten wir uns auf mögliche Winterdiensteinsätze vor.
  • In schneereichen Wintern transportiert der ABK punktuell den Schnee auch mit Lastwagen ab.
  • Während und nach Winterdiensteinsätzen kann die übliche Reinigung der Straßen eingeschränkt sein.
  • Für den Einsatz im Winterdienst wird ein großer Teil der multifunktionalen Kehrmaschinen zu Schneeräum- und Streufahrzeugen umgerüstet. Diese Fahrzeuge können erst dann wieder für die Straßenreinigung eingesetzt werden, wenn die Witterungsbedingungen es zulassen.
  • Um Schäden an Gehwegen zu vermeiden, reinigen wir in den Übergangsphasen zum Frühling die Wege nicht maschinell. Denn: Auf angetautem Boden ist der Gehwegbelag weniger tragfähig.
Streusalz und die Umwelt

Bäume können durch Streusalz beschädigt werden. Der ABK setzt deshalb Salz nur dort ein, wo es aus Sicherheitsgründen oder für den Verkehrsfluss unbedingt notwendig ist: Zum Beispiel bei Eisregen und auf den Hauptverkehrsstraßen.
Durch den Einsatz einer modernen Feuchtsalzstreutechnik und ein neues Flüssigstreu-Verfahren wird im Vergleich zum Streuen mit Salz-Sand-Gemischen erheblich weniger Salz ausgebracht. Das vermindert das Risiko von Umweltschäden.

Der ABK setzt unter bestimmten Bedingungen ein Flüssigstreu-Verfahren zur Bekämpfung von Straßenglätte ein. Im Gegensatz zum herkömmlichen FS-30-Verfahren, bei dem eine Mischung aus 70 Prozent Trockensalz und 30 Prozent Salzlösung ausgebracht wird, kommt beim Flüssigstreu-Verfahren ausschließlich Salzlösung zum Einsatz. Die Sole genannte Salzlösung wird dabei über den Solestreuer direkt auf die Fahrbahn gesprüht.

Das Flüssigstreuen hat mehrere Vorteile gegenüber dem FS-30-Verfahren. So muss bis zu 40 Prozent weniger Salz pro Flächeneinheit ausgebracht werden, um die gleiche Tauwirkung zu erzielen. Das ist besser für die Natur und spart Geld. Auch wenn Investitionen für zusätzliche Geräte und die Produktion der Salzlösung erforderlich sind, ist das Flüssigstreuen langfristig wirtschaftlicher.

Beim herkömmlichen Verfahren bleibt ein nicht unerheblicher Teil des gestreuten Salzes nicht auf der Fahrbahn liegen, sondern landet durch Windflug und Verwirbelungen vorbeifahrender Fahrzeuge am Straßenrand. Bei der Sole besteht dieses Problem nicht, da der ausgebrachte Flüssigkeitsfilm auf der Fahrbahn haftet. Darüber hinaus wird die Sole nicht so schnell von der Straße verdrängt wie das Salz, hat somit eine länger anhaltende Tauwirkung. Ein weiterer Vorteil ist die schneller einsetzende Tauwirkung, weil sich das Salz nicht erst auflösen muss.

Die neue Streutechnik eignet sich daher besonders für präventive Einsätze bei Reifglätte, überfrierender Nässe und Glatteis. Ist beim FS-30-Verfahren ein Streueinsatz eine Stunde vor dem Glätteereignis möglich, so kann die Sole bereits drei Stunden, bevor es laut Wettervorhersage glatt zu werden droht, auf die noch trockenen Straßen gesprüht werden. Dies erlaubt eine effektivere Einsatzsteuerung mit weniger Fahrzeugen.

Die neue Streutechnik hat aber auch ihre Grenzen: Unter minus fünf Grad und bei Eis- und Schneedecken muss weiterhin auf die herkömmliche Art gestreut werden. Bei den in Kiel vorherrschenden Witterungsbedingungen kann die überwiegende Zahl der Winterdiensteinsätze aber mit der neuen Technik gefahren werden.

Winterdienst

Das müssen Sie machen

Die Pflicht zur Schnee- und Eisbeseitigung ist gemäß Kieler Straßenreinigungssatzung auf die Eigentümer*innen der anliegenden Grundstücke übertragen, auf:

  • Gehwegen, Treppenanlagen, Verbindungswegen
  • gemeinsamen (kombinierten) Geh- und Radwegen
  • begehbaren Seitenstreifen in Straßen, in denen es keine Gehwege gibt, oder
  • auf einem den Bedürfnissen des Fußverkehrs entsprechenden Streifen der Fahrbahn
  • Bushaltestellenbereichen und Fahrgastunterständen, die nicht durch einen Radweg vom Gehweg getrennt sind

Kann der Winterdienst nicht selbst durchgeführt werden, muss eine andere geeignete Person oder Firma beauftragt werden.

Schnee und Eis

Glatteis muss werktags bis 8.00 Uhr und sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr in einer Breite von mindestens 1,50 m beseitigt werden. Neu gebildetes Glatteis muss so oft wie nötig unverzüglich beseitigt werden.
Die Eisbeseitigungspflicht endet grundsätzlich um 20.00 Uhr.

Schnee muss an jedem Wochentag bis 9.00 Uhr in einer Breite von mindestens 1,50 m geräumt werden, auch wenn es noch schneit. Nach jedem neuen Schneefall muss der Schnee innerhalb einer Stunde wieder geräumt werden. Unebenheiten, die durch festgetretenen Schnee entstanden sind, müssen so oft wie erforderlich unverzüglich beseitigt werden.
Die Schneeräumpflicht endet grundsätzlich um 20.00 Uhr.

Wichtige Regeln
  • Die Schneeräumbreite sowie die Eisräum- und Streubreite müssen mindestens 1,50 m betragen.
  • Es dürfen grundsätzlich nur abstumpfende, salzfreie Streumittel eingesetzt werden, beispielsweise Sand. Tipp: Achten Sie auf Produkte mit dem "Blauer Engel"-Zeichen.
    Ausnahme:
    Bei Eisregen darf auch Streusalz ausgebracht werden. Ebenso, wenn sich auf Treppen, Rampen, starken Gefäll- und Steigungsstrecken sowie Brückenauf- und -abgängen Glatteis gebildet hat.
  • Passantinnen und Passanten müssen Fahrbahnüberquerungen ohne Gefahr oder Behinderung erreichen können.
  • Ampelmasten mit Anforderungstastern sind von Schnee und Eis freizuhalten, so dass diese gefahrlos erreicht werden können.
  • An Bushaltestellen müssen die Fahrgäste gefahrlos in die Busse ein- und aussteigen können, das schließt den Weg vom Fahrgastunterstand zum Bus mit ein.
  • Noppen- und Rillenplatten von Schnee, Eis und übermäßigem Streugut freihalten, denn:
    Noppen- und Rillenplatten auf Gehwegen sind wichtige Orientierungshilfen für sehbehinderte und blinde Menschen, die dadurch z. B. Kreuzungsbereiche und Fahrbahnüberquerungen, Radwegebegrenzungen oder Bushaltestellen mit einem Orientierungsstab ertasten können.
Wohin mit Schnee und Eis?

Schnee und Eis sind grundsätzlich auf geeigneten Flächen des Grundstücks abzulagern. Nutzen Sie Flächen in Vorgärten, auf dem eigenen Grundstück oder andere Geländestreifen. Damit wird verhindert, dass große Schneemengen den Straßenraum einengen und den Verkehr auf Gehwegen und Straßen behindern. In Ausnahmefällen dürfen Schnee und Eis auf dem der Fahrbahn zugewandten Drittel des Gehweges und auf Seitenstreifen abgelagert werden.

Auch in Straßen ohne Gehweg sollen für die Schnee- und Eisablagerung eignete Flächen auf dem eigenen Grundstück genutzt werden. Nur wenn dies nicht möglich ist, können Schnee und Eis am Rand der Fahrbahn abgelagert werden. Der Verkehr darf nicht behindert werden. Der vorhandene Parkraum soll erhalten bleiben.

Wenn Sie als Autofahrer*in Ihr eingeschneites Autos von Schnee befreien oder eine Ausparkschneise freilegen, dann werfen Sie den Schnee bitte nicht einfach auf die Fahrbahn oder den Gehweg. Schauen Sie nach einem geeigneten Geländestreifen für die Ablagerung. Vorm eigenen Haus können Sie auch den Vorgarten oder eine andere Fläche auf dem Grundstück dafür nutzen.

Ihre Mithilfe ist wichtig
  • Bitte sorgen Sie unbedingt für einen schnee- und eisfreien, sicheren Zugang zu den Mülltonnen und einen freien Zugang zur Straße (Schneewalldurchstiche machen), so dass wir die Mülltonnen vom Tonnenstandplatz bis an das Müllfahrzeug ziehen können. Anderenfalls können wir nicht für eine reibungslose Müllentsorgung garantieren.
  • Manche Menschen sind auf Hilfe angewiesen. - Überlegen Sie doch einmal, ob Sie nicht für Ihre Nachbarin oder Ihren Nachbarn den Winterdienst übernehmen können.

Schneereiche Winter kann es auch in Kiel geben

  • Anhaltend hohes Schneeaufkommen führt zwangsläufig zu Verengungen der Fahrbahnen, wenn der Schnee vom ABK von der Straße an den Fahrbahnrand und von den Grundstückseigentümer*innen vom Gehweg an den Gehwegrand geschoben wird. Auf diese Weise entstehen in besonders schneereichen Wintern teils hohe Schneewälle, die die ohnehin angespannte Parkraumsituation verschärfen können.
    Wenn dann Autos immer weiter Richtung Fahrbahn geparkt werden, können am Ende die Winterdienstfahrzeuge die verengten Straßen mit ihren Schneeschilden nicht mehr passieren.
  • Wir bitten Autofahrer*innen in dieser Situation für das Parken möglichst auf umliegende breitere Straßen und Plätze auszuweichen. Denn nicht Schnee und Eis behindern die Winterdienstfahrzeuge, sondern die parkenden Autos am Fahrbahnrand schmaler Straßen.
Tipps für den Winter
  • Bereiten Sie sich auf den Winter vor und besorgen Sie Streumittel und Winterdienstgerätschaften frühzeitig.
  • Nutzen Sie die Möglichkeiten der Wettervorhersage und richten Sie sich im Alltag auf Schnee- und Glatteissituationen ein.
  • Passen Sie immer Ihre Fahrweise an die Fahrbahnverhältnisse an.
    Hinweise: M+S-Reifen (steht für Matsch & Schnee) sind Pflicht bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte. Für Fahrräder gibt es auch Winterreifen (Spikes).
  • Verlassen Sie sich nicht nur auf andere: Winterfeste Schuhe mit Profilsohle können Ausrutscher verhindern.





Fragen und Antworten

Fragezeichen auf einer mit Schnee bedeckten Straße

Hier finden Sie die Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Kieler Winterdienst.

Warum werden einige Straßen immer wieder gestreut, andere aber fast nie?

Der ABK hat eine Verkehrssicherungspflicht
Wir sind verpflichtet, im Winter die Sicherheit auf öffentlichen Straßen mit besonders gefährlichen Fahrbahnstellen und hohem Verkehrsaufkommen herzustellen. Alle anderen Straßen werden im Rahmen der ordnungsgemäßen Reinigung von Schnee und Eis befreit.

Erst Verkehrssicherheit, dann Reinigung
Da nach dem Gesetz die Verkehrssicherungspflicht vor der Reinigung steht, müssen alle Hauptstraßen geräumt und gestreut sein, bevor wir in den Nebenstraßen Winterdienst machen dürfen.

Die Räumfahrzeuge schieben häufig den Schnee vor die parkenden Fahrzeuge am Straßenrand – muss das sein?

Leider lässt sich das nicht vermeiden: Wenn man mit einem Schneepflug den Schnee von der Fahrbahn schieben will, muss der Schneepflug schräg gestellt werden.
Wir schieben den Schnee dann natürlich an den seitlichen Fahrbahnrand und nicht auf die Gegenspur oder in die Fahrbahnmitte.

In welcher Breite muss ein Gehweg geräumt und gestreut werden?

Ein Gehweg muss nach Straßenreinigungssatzung immer in einer Breite von mindestens 1,50 m geräumt und gestreut werden.

Von wann bis wann muss ich Winterdienst machen?

Schnee muss an jedem Wochentag bis 9.00 Uhr in einer Breite von mindestens 1,50 m geräumt werden, auch wenn es noch anhält zu schneien. Nach jedem neuen Schneefall muss der Schnee innerhalb einer Stunde wieder geräumt werden. Unebenheiten, die durch festgetretenen Schnee entstanden sind, müssen so oft wie erforderlich unverzüglich beseitigt werden.

Glatteis muss werktags bis 8.00 Uhr und sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr in einer Breite von mindestens 1,50 m beseitigt werden. Neugebildetes Glatteis muss so oft wie nötig unverzüglich beseitigt werden.

Die Schneeräum- und Glatteisbeseitigungspflichten enden grundsätzlich um 20.00 Uhr.

Wo kann ich den Schnee ablagern, wenn ich Winterdienst auf dem Gehweg vor meinem Grundstück mache?

Schnee und Eis sind grundsätzlich auf geeigneten Flächen des Grundstücks abzulagern. Damit wird verhindert, dass große Schneemengen den Straßenraum einengen und den Verkehr auf Gehwegen und Straßen behindern. In Ausnahmefällen dürfen Schnee und Eis auf dem der Fahrbahn zugewandten Drittel des Gehweges und auf Seitenstreifen abgelagert werden. Auch in Straßen ohne Gehweg sollen für die Schnee- und Eisablagerung geeignete Flächen auf dem eigenen Grundstück genutzt werden.

Bei mir auf dem Gehweg vor dem Haus befindet sich eine Bushaltestelle. Wie ist es dort mit Winterdienst?

Befindet sich die Bushaltestelle direkt auf dem Gehweg und ist nicht durch einen Radweg vom Gehweg getrennt, muss diese Bushaltestelle von dem/der Anlieger*in mit geräumt und gestreut werden. Es muss eine Fläche zum Ein- und Aussteigen geschaffen werden, von der man auch direkt auf den Gehweg kommt, ohne dass man Schneeberge, -wälle oder Eisflächen überqueren muss.

Ist die Bushaltestelle durch einen Radweg vom Gehweg getrennt, so ist der ABK in der Winterdienstpflicht.

In meiner Straße wird der Winterdienst teilweise nicht gemacht, so dass ich den Gehweg nicht gefahrlos benutzen kann. Was kann ich dagegen tun?

Bitte wenden Sie sich an das ABK-Kundenzentrum. Die Mitarbeiter*innen vom Kundendienst leiten Ihre Beschwerde weiter und der ABK-Außendienst wird sich der Sache annehmen.

Ich möchte gerne in Urlaub fahren/bin krank/auf Geschäftsreise. Daher kann ich keinen Winterdienst machen! Muss ich im Zweifelsfall haften?

Ja!

Wenn Sie selbst den Winterdienst nicht machen können, müssen Sie dafür sorgen, dass jemand anderes für Sie den Winterdienst macht. Verwandte, Bekannte, Nachbar*innen oder eine professionelle Winterdienstfirma. Auf jeden Fall muss der Winterdienst durchgeführt werden.