Fragen und Antworten

Fragezeichen auf einer mit Schnee bedeckten Straße

Hier finden Sie die Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Kieler Winterdienst.

Warum werden einige Straßen immer wieder gestreut, andere aber fast nie?

Der ABK hat eine Verkehrssicherungspflicht
Wir sind verpflichtet, im Winter die Sicherheit auf öffentlichen Straßen mit besonders gefährlichen Fahrbahnstellen und hohem Verkehrsaufkommen herzustellen. Alle anderen Straßen werden im Rahmen der ordnungsgemäßen Reinigung von Schnee und Eis befreit.

Erst Verkehrssicherheit, dann Reinigung
Da nach dem Gesetz die Verkehrssicherungspflicht vor der Reinigung steht, müssen alle Hauptstraßen geräumt und gestreut sein, bevor wir in den Nebenstraßen Winterdienst machen dürfen.

Die Räumfahrzeuge schieben häufig den Schnee vor die parkenden Fahrzeuge am Straßenrand – muss das sein?

Leider lässt sich das nicht vermeiden: Wenn man mit einem Schneepflug den Schnee von der Fahrbahn schieben will, muss der Schneepflug schräg gestellt werden.
Wir schieben den Schnee dann natürlich an den seitlichen Fahrbahnrand und nicht auf die Gegenspur oder in die Fahrbahnmitte.

In welcher Breite muss ein Gehweg geräumt und gestreut werden?

Ein Gehweg muss nach Straßenreinigungssatzung immer in einer Breite von mindestens 1,50 m geräumt und gestreut werden.

Von wann bis wann muss ich Winterdienst machen?

Schnee muss an jedem Wochentag bis 9.00 Uhr in einer Breite von mindestens 1,50 m geräumt werden, auch wenn es noch anhält zu schneien. Nach jedem neuen Schneefall muss der Schnee innerhalb einer Stunde wieder geräumt werden. Unebenheiten, die durch festgetretenen Schnee entstanden sind, müssen so oft wie erforderlich unverzüglich beseitigt werden.

Glatteis muss werktags bis 8.00 Uhr und sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr in einer Breite von mindestens 1,50 m beseitigt werden. Neugebildetes Glatteis muss so oft wie nötig unverzüglich beseitigt werden.

Die Schneeräum- und Glatteisbeseitigungspflichten enden grundsätzlich um 20.00 Uhr.

Wo kann ich den Schnee ablagern, wenn ich Winterdienst auf dem Gehweg vor meinem Grundstück mache?

Schnee und Eis sind grundsätzlich auf geeigneten Flächen des Grundstücks abzulagern. Damit wird verhindert, dass große Schneemengen den Straßenraum einengen und den Verkehr auf Gehwegen und Straßen behindern. In Ausnahmefällen dürfen Schnee und Eis auf dem der Fahrbahn zugewandten Drittel des Gehweges und auf Seitenstreifen abgelagert werden. Auch in Straßen ohne Gehweg sollen für die Schnee- und Eisablagerung geeignete Flächen auf dem eigenen Grundstück genutzt werden.

Bei mir auf dem Gehweg vor dem Haus befindet sich eine Bushaltestelle. Wie ist es dort mit Winterdienst?

Befindet sich die Bushaltestelle direkt auf dem Gehweg und ist nicht durch einen Radweg vom Gehweg getrennt, muss diese Bushaltestelle von dem/der Anlieger*in mit geräumt und gestreut werden. Es muss eine Fläche zum Ein- und Aussteigen geschaffen werden, von der man auch direkt auf den Gehweg kommt, ohne dass man Schneeberge, -wälle oder Eisflächen überqueren muss.

Ist die Bushaltestelle durch einen Radweg vom Gehweg getrennt, so ist der ABK in der Winterdienstpflicht.

In meiner Straße wird der Winterdienst teilweise nicht gemacht, so dass ich den Gehweg nicht gefahrlos benutzen kann. Was kann ich dagegen tun?

Bitte wenden Sie sich an das ABK-Kundenzentrum. Die Mitarbeiter*innen vom Kundendienst leiten Ihre Beschwerde weiter und der ABK-Außendienst wird sich der Sache annehmen.

Ich möchte gerne in Urlaub fahren/bin krank/auf Geschäftsreise. Daher kann ich keinen Winterdienst machen! Muss ich im Zweifelsfall haften?

Ja!

Wenn Sie selbst den Winterdienst nicht machen können, müssen Sie dafür sorgen, dass jemand anderes für Sie den Winterdienst macht. Verwandte, Bekannte, Nachbar*innen oder eine professionelle Winterdienstfirma. Auf jeden Fall muss der Winterdienst durchgeführt werden.

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